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der Isar-Dental zahntechnisches Labor GmbH
1.1 Die Aufträge für zahntechnische Leistungen werden nach den Geschäftsbedingungen der Isar-Dental zahntechnisches Labor GmbH, Breslauer Weg 77, 82538 Geretsried, im folgenden Auftragnehmer genannt, ausgeführt. Zwischen Auftragnehmer und der Zahnarztpraxis, im folgenden Auftraggeber genannt, kommt es je Auftrag zu einem Werkvertrag. Die Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung – ggf. bis zur Vereinbarung neuer Geschäftsbedingungen. Auch dann, wenn eine Zahlung durch Dritte erfolgt. Abweichende Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Nebenabreden und Vereinbarungen gelten für beide Parteien nur in schriftlicher Form. Das gilt auch für die Änderungen von Nebenabreden und Vereinbarungen.
1.2 Die Angaben des Auftraggebers auf dem Auftragszettel sind verbindlich. Eine gesonderte Bestätigung des Auftrags durch den Auftragnehmer erfolgt nicht. Die Vollständigkeit des Auftrags, insbesondere die Patientendaten mit Befund und Versorgungsart, sind durch den Auftraggeber per Unterschrift zu bestätigen. Der Auftrag ist gleich einer patientenbezogenen Verordnung (Rezept) des Arztes zu verstehen.
2.1 Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zu den am Tage des Auftrags gültigen Preisen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.2 Ein Kostenplan (KVA) bezieht sich auf die am Tage der Ausstellung gültigen Leistungspreise (ohne Material) und ist maximal 6 Monate gültig. Er berücksichtigt nur vorhersehbare Aufwendungen und ist nur in schriftlicher Form verbindlich. Außerplanmäßige Erhöhungen bis 15 % der Gesamtsumme werden generell vom Auftraggeber anerkannt. Bei Erhöhungen über 15 % erfolgt vor Beginn der Arbeit ein neuer Kostenplan in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Preisänderungen von Dritten (Lieferanten) für gesondert zu berechnendem Material (z.B. Zähne, Edelmetall, Implantat-Teile) können den Kostenplan verändern und werden ggf. zum Tagespreis berechnet.
Die Produktionszeit wird in der aktuell gültigen Terminliste angegeben. Lieferzeiten werden je nach Auftragslage und Umfang des Auftrages nach bestem Vermögen eingehalten, um die Qualität unserer Produkte nach Herstelleranweisungen für die Materialverarbeitung, zu gewährleisten. Bei Überschreitung des Liefertermins kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzuges des Auftragnehmers vom Auftrag zurücktreten oder Schadensersatz fordern. Der Auftraggeber sollte die Aufträge frühzeitig anmelden und alle Folgetermine mitteilen, um eine fristgerechte Planung zu ermöglichen.
Die Abholung und Lieferung wird durch den Botendienst des Auftragnehmers gewährleistet. Der Versand erfolgt auf Kosten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer kann auch einen externen Versand (Post, Paketdienst, Kurier) beauftragen, der nach Absprache mit dem Auftraggeber, die Abholung und Lieferung übernimmt. Beauftragt der Auftraggeber einen eigenen Versand, so liegt die Verantwortung für die fristgerechte Lieferung und Unversehrtheit der Auftragsunterlagen beim Auftraggeber.
5.1 Der Auftraggeber hat die Arbeiten sofort nach Empfang auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich, d.h. innerhalb von zwei Tagen nach Zugang, schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat die, für die Nachbesserung, bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bei Reklamationen muss die Mängelrüge innerhalb 10 Tagen nach Empfang der Arbeit unter Vorlage der Erstabformungen und Modelle erfolgen. Wenn erforderlich, sind auch neue Modelle bzw. neue Abformungen beizufügen, um die Ursache der Reklamation feststellen zu können und die notwendigen Korrekturen einzuleiten.
5.2 Der Auftragnehmer gewährleistet die Verwendung von CE-gekennzeichneten Materialien und die einwandfreie, fachgerechte handwerkliche Verarbeitung nach Herstelleranweisung. Die zahntechnischen Arbeiten werden konform dem geltenden Medizin-Produkte-Gesetz (MPG) nach Richtlinie 93/42/EWG als Sonderanfertigung ausgeführt und unterliegen der Kontrolle unseres Qualitätsmanagement Systems nach ISO 13485.
5.3 Gewährleistungsansprüche sind auf das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung von Neuanfertigungen für den Zeitraum von 24 Monaten nach Lieferdatum beschränkt. Für Reparaturen und Instandsetzungen besteht ein neuerlicher Gewährleistungsanspruch von sechs Monaten, beschränkt auf die neu hinzufügten, bzw. optimierten Leistungen und ausdrücklich nicht auf die gesamte bereits vorhandene Arbeit. Dabei ist zwischen beiden Parteien zu klären, ob es sich um eine begründete Reklamation mit Verschulden durch den Auftragnehmer handelt oder ein Verschulden des Auftraggebers vorliegt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Auftraggeber das Recht, nach Absprache mit dem Auftragnehmer, die Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
5.4 Der Auftragnehmer kann, nach eigenem Ermessen, Kulanz gewähren und die Gewährleistungsfrist verlängern.
Die Gewährleistung bezieht sich nur auf die zahntechnische Leistung (ohne Material) und schließt Folgefehler die aufgrund zahnärztlicher Behandlungsfehler oder patientenbezogener Ursachen (z.B. Zahnverlust, Implantatverlust, Unfall, CMD, unsachgemäßes Einschleifen, etc.) entstanden sind, aus. Darüber hinaus gehende Garantieleistungen bestehen grundsätzlich nicht oder müssen gesondert schriftlich vereinbart werden.
5.5 Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit Sie nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Alle Arbeitsunterlagen werden mit größter Sorgfalt geprüft. Der Auftragnehmer hat jedoch keinen Einfluss auf die Qualität der zur Verfügung gestellten Modelle und Abformungen. Arbeitsunterlagen, die dem Auftragnehmer mangelhaft erscheinen, können daher unter Rücksprache und Abstimmung mit dem Auftraggeber zurückgesandt werden. Sollten als fehlerhaft beanstandete Modelle oder Abformungen vom Auftraggeber trotz Beanstandung durch den Auftragnehmer freigegeben werden, steht der Auftraggeber für eventuell auftretende Folgeschäden ein. Für diese sogenannten Sonderfreigaben nach dem MPG haftet der Auftraggeber.
Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Materialien oder Halbzeuge müssen auch eine CE-Kennzeichnung vorweisen. Diese können vom Auftragnehmer mit einem handelsüblichen Verarbeitungszuschlag in Höhe von 20% des empfohlenen Verkaufspreises des Herstellers belegt werden. Reklamationen aufgrund fehlerhafter, vom Auftraggeber angelieferter, Materialien, Zubehörteile oder Halbzeuge gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für die Aufbewahrung und Verarbeitung der vom Auftraggeber angelieferten Materialien oder Halbzeuge, hat der Auftragnehmer die gleiche Sorgfaltspflichtwie mit den Eigenen.
8.1 Jeder Auftrag erhält eine Einzelrechnung, die in der Sammelaufstellung zum Ende des jeweiligen Monats zusammen abgerechnet werden.
Bei Zahlung der in der Sammelaufstellung gemeinsam fällig gewordenen Rechnungen innerhalb von 14 Tagen gewährt der Auftragnehmer bis zu 3% Skonto, ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Zahlung innerhalb 30 Tagen ist der Gesamtbetrag Netto ohne Abzüge fällig. Mit dem Datum der Sammelaufstellung beginnt die Zahlungsfrist. Die Zahlung hat per Überweisung auf das Konto des Auftragnehmers zu erfolgen. Davon abweichend kann Bankeinzug oder die Abrechnung über eine Abrechnungsgesellschaft (Factoring) vereinbart werden (siehe auch 8.3). Es können nur Zahlungen kompletter Monatsbeträge und keine Teilzahlungen oder Abschlagszahlungen berücksichtigt werden.Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von 8,12 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (lt. § 247 BGB) bei Rechtsgeschäften, an denen keine Verbraucher beteiligt sind (§ 288 Abs. 2 BGB), bzw. 4,12 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (lt. § 247 BGB) bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher beteiligt sind (§ 288 Abs. 1 BGB), berechnet werden. Schecks und Wechsel werden nicht anerkannt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen und Änderungen an der bestehenden Vereinbarung sind grundsätzlich in schriftlicher Form zu vereinbaren.
8.2 Über den Höchstsatz von 3% hinausgehende Skonti werden – unter Bezugnahme auf § 9 GOZ – ausgeschlossen.
8.3 Bei Zahlung über eine Abrechnungsgesellschaft (Splittung der Labor- und Honorarbeträge) und direktem Zahlungsfluss der kompletten Beiträge der zahntechnischen Leistungen an den Auftragnehmer, übernimmt der Auftragnehmer für die von ihm erbrachten zahntechnischen Leistungen und Materialkosten die anfallenden Gebühren in Höhe von bis zu 3% zzgl. gesetzlicher MwSt. Die Differenzbeträge die nicht über eine Abrechnungsgesellschaft gezahlt werden, sind durch den Auftraggeber unmittelbar, nach Punkt 8.1., an den Auftragnehmer zu bezahlen.
8.4 Gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
9.1 An sämtlichen gelieferten Arbeiten wird das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen vorbehalten, auch der Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung.
9.2 Mit der Auftragserteilung tritt der Auftraggeber Forderungen, die er in Ausübung seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit gegenüber Patienten und Leistungserbringer erworben hat, in Höhe der gesamten Rechnungssumme an den Auftragnehmer ab.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Wolfratshausen. Gerichtsstand ist der auch Sitz des Unternehmens, sofern
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung wird schnellstmöglich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt.
Stand: 28.Mai 2020
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